Für die Rechtsstellung des Bürgen gegenüber dem Hauptschuldner ist in erster Linie das interne Verhältnis massgebend. Im Übrigen sieht das Bürgschaftsrecht folgende Rechte des Bürgen vor:
Recht auf Sicherstellung oder auf Befreiung von der Bürgschaft
Wenn der Hauptschuldner während der Dauer der Bürgenhaftung durch sein Verhalten die Rechtsstellung des Bürgen verschlechtert (z.B. Verletzung Hauptvertrag durch Hauptschuldner, Verzug oder Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners), ist er zu dessen Sicherstellung verpflichtet. Ist die Hauptschuld schon fällig, kann der Bürge vom Hauptschuldner unter den gleichen Voraussetzungen Befreiung von der Bürgschaft verlangen.
Rückgriffsrecht
Dem Bürgen, der die Hauptschuld bezahlt hat, steht das Rückgriffsrecht gegen den Hauptschuldner zu. Durch die Zahlung geht die Forderung aus der Hauptschuld von Gesetzes wegen auf den Bürgen über (sog. Legalzession).