Einreden
- Dem Bürgen stehen sämtliche Einreden des Hauptschuldners zu
- Der Bürge hat alle Einreden aus dem Bürgschaftsvertrag
- Wenn die Forderung noch nicht fällig ist, kann der Bürge die Leistung auch dann verweigern, wenn der Hauptschuldner in Konkurs gefallen ist.
Sorgfaltspflichtverletzungen des Gläubigers
- Der Bürge kann auch die Verletzung von Sorgfaltspflichten des Gläubigers geltend machen.